Mediation in der Wirtschaft

Verspüren Sie den Wunsch nach einer Lösung?

 

Konflikte im Geschäftsleben sind alltäglich. Und nur all zu oft wird die Lösung auf juristischem Wege gesucht. Ein Prozess bringt definitiv Klarheit; aber er dauert oft mehrere Jahre, kostet sehr viel Geld, kostet sehr viel Mitarbeiterkapazität und strapaziert sehr häufig noch wichtige Geschäftsbeziehungen. Auch der Gesetzgeber betrachtet Mediationsverfahren als sehr sinnvoll und sieht in Form von § 253 der Zivilprozessordnung vor, dass vor der Klageerhebung ein Mediationsverfahren durchgeführt werden sollte. Auch der BGH verpflichtet mit einem Urteil vom 28.10.1998 (V II ZR 393/98, BauR 2000, 409 ff.) die Parteien eines Bauvertrages, Meinungsverschiedenheiten, die während der Vertragsdurchführung entstehen, einvernehmlich beizulegen. Auch ist das ab 01.01.2018 geltende Bauvertragsrecht vom Wunsch des Gesetzgebers nach Konsens geprägt.

 

Bei der Mediation setzen sich die Konfliktparteien unter Leitung des Mediators an einen Tisch - freiwillig. Das ist der wesentliche Schritt zum Erfolg. Die professionelle Mediation funktioniert dann hervorragend. Statistiken besagen, dass die Erfolgsquote bei ca. 80%-90% liegt. Die Mediation beruht auf der Strukturierung des Dialogs, des Hinführens zu einer Lösung und der verbindlichen Übereinkunft. 

 

Mediation ist in Deutschlang per Gesetz geregelt und an den Mediator werden gesetzliche Mindestanforderungen gestellt. Das ist auch richtig, denn hiermit wird ein Qualitätsstandard geschaffen. Aber neben der psychologischen Schulung und des permanenten Trainings ist gerade im Bereich der Business Mediation auch Lebenserfahrung sehr wichtig. 

 

Die wichtigsten beruflichen Stationen sind im Lebenslauf dargestellt. 

 

Alle Anfragen werden selbstverständlich streng vertraulich behandelt - bei uns dringt nichts nach Außen.

 

§ 650 b BGB

 

(2) Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung nach Absatz 1, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen.  [Anmerkung: Mediation ist ein sehr geeignetes Verfahren zur Konsensfindung]

 

§ 253 ZPO Klageschrift

 

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeiliegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen.

 

§ 18 VOB Teil B Streitigkeiten

 

(3) Daneben kann ein Verfahren zur Streitbeilegung vereinbart werden. Die Vereinbarung sollte mit Vertragsabschluss erfolgen.

 

Urteil des BGH vom 28. Oktober 1999

 

"Entstehen während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten (...) sind die Parteien grundsätzlich verpflichtet, durch Verhandlungen eine einvernehmliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zu versuchen"